Tageswerte

-6 °C
-8 °C-5 °C
Daten: Bergstation Patscherkofel (2000m)
DatumMontag, 9. Dezember 2024
WetterstatusLeichter Schneefall, überwiegend bewölkt
Niederschlag95 %
Schneehöhe0 cm
Neuschnee7 cm

Zusammenfassung der heutigen Wetterprognose

Grau in grau und mäßiger Schneefall. Frühmorgens, am Vormittag, am späteren Nachmittag und um Mitternacht trüb, dabei kann es zeitweise und eher leicht schneien. Am Morgen und in der ersten Nachthälfte geht es richtig winterlich zur Sache, es schneit wahrscheinlich länger anhaltend und verbreitet. Gegen Mittag dominiert eher dichte Bewölkung. Tagessumme an Neuschnee in der Größenordnung 10 - 15 cm, Schneefallgrenze 200 - 300 m. Mittlerer Wind 10 - 15 km/h aus Nordost. Temperaturen -8 bis -5 °C.
Patscherkofelbahn Sektion ILift geöffnet
Patscherkofelbahn Sektion IILift geöffnet
Übungslift PatscherkofelLift geschlossen
HeiligwasserliftLift geschlossen
ZauberteppichLift geschlossen
KinderliftLift geschlossen
Übungslift IglsLift geschlossen

1OlympiaabfahrtPiste geöffnet
2Weltcup HangPiste geöffnet
3FamilienabfahrtPiste geschlossen
3aFamilienabfahrtPiste geschlossen
4RTL RennstreckePiste geschlossen
5OlympiaabfahrtPiste geschlossen
5aOlympiaabfahrtPiste geschlossen
6FamilienabfahrtPiste geschlossen
6aFamilienabfahrtPiste geschlossen
6bFamilienabfahrt (Zufahrt Olympiaabfahrt)Piste geschlossen
6cFamilienabfahrtPiste geschlossen
7HeiligwasserpistePiste geschlossen
8HeiligwasserpistePiste geschlossen
9HeiligwasserpistePiste geschlossen
10Kofele's KinderlandPiste geschlossen
10aKofele's KinderlandPiste geschlossen
11Übungswiese IglsPiste geschlossen

AGB

Fassung September 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Patscherkofelbahn Betriebs GmbH

I. Geltungsbereich der AGB

  1. Die Patscherkofelbahn Betriebs GmbH, Römerstraße 81, 6080 Igls (in der Folge kurz als „Bergbahn" bezeichnet) erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Kunden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz als „AGB" bezeichnet).
  2. Der Inhalt der jeweils aktuellen Version der AGB (welche z.B.: im Internet abrufbar ist, im Kassenbereich ausgehängt ist oder dem Kunden auf Wunsch übergeben wird) wird mit dem Kauf des Tickets als Teil des Vertragsverhältnisses zwischen der Bergbahn und dem Kunden vereinbart.
  3. Erwirbt der Kunde ein (Verbund-) Ticket zur Nutzung von Anlagen mehrerer Unternehmen, so handelt die _Bergbahn_für die anderen Unternehmer nur als deren Vertreter. Die Leistungen die mit einem solchen (Verbund-) Ticket in Anspruch genommen werden können, werden von rechtlich selbständigen Unternehmern erbracht. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und für die Folgen allfälliger Unfälle ist daher immer das Unternehmen verpflichtet, in dessen (Ski)-Gebiet sich ein Unfall ereignet hat; vertragliche Ansprüche (z.B.: aus der Pistensicherung oder der Beförderung) werden daher von dem Unternehmen bearbeitet, in dessen (Ski)-Gebiet sich ein Vorfall ereignet hat.

II. Leistung der Bergbahn

  1. Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der Bergbahn ist der Erwerb eines gültigen Tickets (Datenträger).
  2. Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle.
  3. Den Mitarbeitern der Bergbahn ist das Ticket auf Verlangen vorzuweisen und bei Bedarf auszuhändigen, damit überprüft werden kann, ob die Leistungen der Bergbahn zu Recht in Anspruch genommen werden. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung kann das Ticket gesperrt und die Beförderung verweigert werden.

III. Entgelt/Preis

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist für den Erwerb des jeweiligen Ticktes das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Bergbahn bekannt gegebene Entgelt zu entrichten.
  2. Die Ausgabe von Tickets zu ermäßigten Tarifen erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.B.: gültiger Lichtbildausweis).
  3. Angaben (insbesondere Preisangaben) in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind unverbindlich, Änderungen bleiben vorbehalten und es gelten die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tickets bekannt gegebenen Preise.

IV. Gültigkeit der Tickets

  1. Während der Inanspruchnahme der Beförderungsleistung der Bergbahn ist immer ein gültiges Ticket mitzuführen und bei entsprechender Aufforderung den Mitarbeitern der Bergbahn vorzuweisen.
  2. Führt ein Kunde ein ermäßigtes Ticket mit, hat er bei einer Kontrolle durch Mitarbeiter der Bergbahn einen Nachweis für das Vorliegen eines Ermäßigungsgrundes vorzulegen. Erbringt er diesen Nachweis nicht sofort oder längstens binnen 24 Stunden, wird das Ticket ersatzlos eingezogen. In diesem Fall ist die Bergbahn auch berechtigt, eine Manipulationsgebühr von € 35 zu verrechnen.
  3. Ticktes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bergbahn nicht an Dritte übertragen, weiterverkauft, etc. werden.
  4. Tickets für mehrere Tage gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer festgesetzt ist (z.B.: Wahlskipässe/Wahlabos).

V. Entzug des Tickets

  1. Die missbräuchliche Verwendung des Tickets (z.B.: unzulässige Weitergabe, Verwendung eines fremden Tickets, Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ohne Ticket, Missachtung der für einen sicheren Betrieb der Seilbahnanlagen notwendigen Anordnungen, Nutzung eines ermäßigten Ticktes ohne Erfüllung der Voraussetzungen, etc.) führt zum sofortigen Entzug des Tickets.
  2. Sollte ein Kunde durch sein rücksichtloses oder gefährliches Verhalten die körperliche Unversehrtheit Dritter (z.B.: anderer Kunden, Mitarbeiter der Bergbahn, etc.) gefährden, kann die Bergbahn den Kunden – zum Schutz Dritter - von der weiteren Beförderung ausschließen, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.
  3. In keinem dieser Fälle werden die verbleibenden Tage der Gültigkeitsdauer des Tickets (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.

VI. Rückvergütung

  1. Sollte der Kunde einzelne Tage eines Mehrtagestickets nicht in Anspruch nehmen wollen oder auf Grund von in seiner Sphäre liegenden Umständen nicht in Anspruch nehmen können, werden diese Tage nicht (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.
  2. Ist der Kunde an einer (weiteren) Nutzung seines Tickets durch Unfall, Krankheit, etc. gehindert, besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung. Die Bergbahn kann jedoch bei Mehrtagestickets gegen Vorlage eines Attestes eines niedergelassenen Arztes (welches bestätigt, dass der Kunde für die restliche Gültigkeitsdauer keinen Wintersport mehr ausüben kann) und gegen Rückgabe des Tickets vor Ablauf der Gültigkeitszeit kulanzweise eine anteilige Rückvergütung gewähren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Für Tageskarten und Einzelfahrkarten kann diese kulanzweise Rückvergütung nicht erfolgen.
  3. Wie allgemein bekannt ist, können auf Grund witterungsbedingter Umstände – insbesondere auch in der Vor- oder Nachsaison – allenfalls nicht immer sämtliche Anlagen bzw. Pisten geöffnet werden. Derartige Sperren dienen vor allem der Sicherheit der Kunden (z.B.: Lawinengefahr, Sturm, etc.). Auf Grund einer solchen Einschränkung des Angebotes der Bergbahn besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets, wenn dennoch zumindest 75% der Anlagen bzw. Pisten genutzt werden können.
  4. Dem Kunden ist auf Grund der COVID-19 Pandemie seit März 2020 bekannt, dass der Betrieb von Unternehmen und auch von Bergbahnen auf Grund von – unbeeinflussbaren – Umständen (wie z.B.: den Folgen der Pandemie) durch behördliche Anordnungen zur Gänze und dauerhaft eingestellt werden könnte. Sollte der Kunde ein Ticket während einer behördlich angeordneten Schließung erwerben, besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung seiner Gültigkeitsdauer.
  5. Dem Kunden ist bei Erwerb des Ticktes auch bekannt, dass es auf Grund der weltweiten COVID-19 Pandemie jederzeit zu (neuerlich) behördlich angeordneten Sperren bzw. Schließungen einzelner Seilbahnanlagen, einzelner Unternehmen, ganzer Regionen, von Grenzen, etc. kommen kann. Auch für diese oder vergleichbare Fälle besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets.

V. Einschränkungen auf Grund der COVID-19 Pandemie

  1. Bekanntlich bestanden und bestehen weltweit Beschränkungen und Einschränkungen auf Grund der COVID-19 Pandemie, welche auch die Nutzung der Leistungen der Bergbahn einschränken könnten (z.B.: Abstandsregeln, Beschränkung der Anzahl der beförderten Personen, Regelungen für den Kassen-, Einstiegs- oder Ausstiegsbereich, Reduktion der Betriebszeiten, Regelungen zu Grenzkontrollen oder Grenzübertritten, etc.).
  2. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit wieder neue derartige Beschränkungen und Einschränkungen für die Nutzung der Leistungen der Bergbahn gesetzlich angeordnet werden können. Auch für diese Fälle besteht gegenüber der Bergbahn kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets.
  3. Die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Maßnahmen (insbesondere der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 oder einer sonstigen Pandemie) als Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der Bergbahn liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen (z.B.: Vorlage eines negativen Tests oder eines Impfnachweises, etc.) nicht einhalten können oder wollen und darf deshalb keine Beförderung erfolgen, kann der Kunde keinen Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer geltend machen.

VI. Verlust, Umtausch

  1. Die Ausstellung eines Ersatzausweises nach dem Verlust eines Tickets erfolgt ausschließlich für Mehrtages-, Saison- und Jahreskarten. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30 verrechnet. Der Ersatzausweis gilt für die nach Ausstellung verbleibende Vertragszeit, das verlorene Ticket wird gesperrt.
  2. Für ein vergessenes Ticket kann kein Ersatzausweis ausgestellt werden.
  3. Ein Umtausch, eine Verlängerung oder Verschiebung der Geltungsdauer eines Tickets ist nicht möglich.

VII. Haftung

  1. Die Bergbahn haftet nicht für Schäden, die einem Kunden durch das Verhalten Dritter entstehen, wenn diese Dritten nicht der Bergbahn zuzurechnen sind bzw. wenn diese nicht ihren Weisungen unterstehen.
  2. Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der geöffneten Anlagen und Pisten bzw. Skirouten während der jeweils bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen. Vertragliche Ansprüche gegenüber der Bergbahn bestehen daher nur für die Dauer der Betriebszeiten und nur für geöffnete Pisten/Skirouten.
  3. Die Nutzung des freien Skiraums erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Im freien Skiraum erfolgen keinerlei Sicherungs- oder Markierungsmaßnahmen (wie z.B.: Absicherungen, Kontrollen, Sperren, etc.). Ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keinerlei Verpflichtung der Bergbahn.

VIII. Verpflichtung der Vertragspartner

  1. Der Kunde ist zur Einhaltung der FIS-Regeln verpflichtet.
  2. Die FIS-Regeln sind dem Aushang im Kassenbereich zu entnehmen und werden dem Kunden über Wunsch auch ausgehändigt.
  3. Der Kunde hat sich bei der Ausübung des Sports rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten und insbesondere auch einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Pistenmaschinen, Skidoos, Beschneiungsanlagen, etc. einzuhalten.
  4. Anordnungen von Mitarbeiter der Bergbahn und der Pistenrettung sind Folge zu leisten, da diese der Sicherheit alle Benutzer des Skigebiets und der Vermeidung von Unfällen, Schäden, etc. dienen.
  5. Die Sportausübung ist nur auf markierten Pisten und Skirouten erlaubt, ausgewiesene Schutzzonen dürfen nicht betreten oder befahren werden, deren Benutzung ist untersagt.
  6. Die Betriebszeiten sind unbedingt zu beachten. Nach Betriebsschluss ist eine Nutzung des Skigebietes nicht mehr zulässig; dies insbesondere deshalb, da dann Präparierungsarbeiten (z.B.: mit Hilfe von Seilwinden) erfolgen und da daher Lebensgefahr besteht.
  7. Das Gehen und/oder Rodeln auf Pisten ist strengstens verboten. Fußgänger haben ausschließlich die ausgewiesenen Winterwanderwege zu benützen.
  8. Jegliche Verunreinigung haben zu unterbleiben.
  9. Im Falle eines Unfalles obliegt es der Entscheidung der Pistenrettung, wie die Versorgung und Rettungsmaßnahmen vorzunehmen sind und ist die Pistenrettung berechtigt, Maßnahmen nach ihrer Entscheidung im bestmöglichen Interesse des Verunfallten vorzunehmen.
  10. Die aushängenten Beförderungsbedingungen wurden der zuständigen Behörde im Bewilligungsverfahren der jeweiligen Seilbahnanlage übermittelt und entsprechen dem vom zuständigen Ministerium veröffentlichen Rahmenentwurf. Sie gelten (laut den gesetzlichen Bestimmungen) für die Beförderung von Personen sowie für deren Verhalten im Seilbahnbereich. Der Kunde ist verpflichtet, diese Beförderungsbedingung einzuhalten.